Gemeindefinanzen

Finanzverwaltung

Finanzbuchhaltung

Die Finanzverwaltung führt die Buchhaltung. Sie bearbeitet die Debitoren und die Kreditoren und ist verantwortlich für den Rechnungsabschluss. Der gesamte Zahlungsverkehr der Gemeinde wird über die Finanzverwaltung abgewickelt. Auch die Vermögensverwaltung läuft über die Finanzverwaltung.

Ein weiterer Aufgabenbereich ist die Beschaffung und Bereitstellung der benötigten finanziellen Mittel (Cash-Management).

Besoldungs- und Gehaltswesen

Die Finanzverwaltung ist zuständig für das Besoldungs- und Gehaltswesen und rechnet mit den verschiedenen Sozialversicherungen ab. Sie betreut zudem das gesamte Versicherungsportefeuille.

Entscheidungsgrundlagen  

Sie erarbeitet finanzrelevante Entscheidungsgrundlagen zuhanden des Gemeinderats und der übrigen Organe. Sie überprüft dabei die Tragbarkeit und die Auswirkungen auf die Gemeindefinanzen.

Finanzplanung

Die Finanzplanung ist ein wichtiger Grundstein für die Führung der Gemeindefinanzen. Die Finanzverwaltung arbeitet das Budget und die Grundlagen zur Steuerung des Finanzhaushaltes und zur Finanzpolitik aus.

Finanz- und Lastenausgleich

Die Kantonsverfassung des Kantons Bern verlangt eine Ausgleichung der Steuerkraft der Gemeinden. Der Finanzausgleich ist das Hauptinstrument zur Verringerung der Unterschiede zwischen finanzschwachen und finanzstarken Gemeinden. Die Finanzverwaltung ist verantwortlich für die Abrechnung mit dem Bund und dem Kanton.

HRM2

Die Einwohnergemeinde Trubschachen war Testgemeinde für das harmonisierte Rechnungslegungsmodell 2. Das neue Rechnungslegungsmodell wird ab dem 1. Januar 2014 verwendet.

Das HRM 2 ersetzt das harmonisierte Rechnungslegungsmodell, welches Anfangs der 1980er-Jahre eingeführt wurde. Das neue Modell bringt ein paar Änderungen hervor. Eine davon ist beispielsweise, dass das System der harmonisierten Abschreibungen auf dem Restbuchwert des Verwaltungsvermögens ersetzt wird durch ein Abschreibungssystem nach Lebensdauer der Anlagegüter.

Zudem wird der alte Kontenrahmen durch einen Neuen ersetzt. Hinzu kommen neue Instrumente wie die Anlagebuchhaltung, die Geldflussrechnung sowie die ausgebaute Berichterstattung zur Jahresrechnung. Dies genügt dem Anspruch der Steuerzahlenden nach erhöhter Transparenz.

Das neue Rechnungslegungsmodell nähert sich der Privatwirtschaft an und wird damit ein wirksameres Arbeitsinstrument für die Behörden und die Verwaltung.

Hundetaxe

Da sämtliche Hunde gemäss eidg. Tierseuchengesetz und -verordnung obligatorisch mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in einer Datenbank registriert sein müssen, verzichtet der Gemeinderat darauf, eine gemeindeeigene Hundemarke abzugeben. Da ebenfalls seit Jahren mit der Bezahlung der Hundetaxe auch kein Impfnachweis mehr erbracht werden muss, wird von der bisherigen persönlichen Barzahlung durch die HundehalterInnen umgestellt auf eine Fakturierung mit Einzahlungsschein.

Gemäss kantonalem Hundegesetz und Art. 14a des Gebührenreglements der Gemeinde Trubschachen ist für jeden gehaltenen Hund, der am Stichtag (1. August des laufenden Jahres) über 6 Monate alt ist, eine Hundetaxe zu entrichten. Die Hundetaxe wurde vom Gemeinderat auf Fr. 50.- pro Hund festgesetzt. Der Rechnungsversand an die bereits bei der Finanzverwaltung registrierten HundehalterInnen erfolgt ca. Mitte August des laufenden Jahres.

HundehalterInnen, welche einen Hund nicht mehr besitzen, werden gebeten, diesen jeweils sofort bei der AMICUS-Datenbank und der Finanzverwaltung abzumelden, damit keine Rechnungen mehr ausgestellt werden. Neue Hunde sind durch die HundehalterInnen umgehend, jedoch spätestens bis 31. Juli des laufenden Jahres bei der Finanzverwaltung anzumelden. Für alle von der Hundetaxe befreiten Militär-, Polizei-, Blinden- und Therapiehunde sind die aktuellen Hundepässe ebenfalls spätestens bis 31. Juli des laufenden Jahres bei der Finanzverwaltung vorzuweisen. Andernfalls werden die Hundetaxen in Rechnung gestellt.

Für die gesetzlich vorgeschriebene Mikrochip-Registrierung führt die Identitas AG seit Januar 2016 die neue Hundedatenbank AMICUS. Damit diese Datenbank stets aktuell ist, sind die HundehalterInnen verpflichtet, Adressänderungen, Besitzerwechsel sowie den Tod eines Hundes innert 10 Tagen der AMICUS und der Gemeindeverwaltung zu melden. Weitere Informationen dazu können der Homepage www.amicus.ch entnommen werden.