Steuerverwaltung

Steueranlagen

Der Gemeindesteuersatz sowie die übrigen Gemeindeabgaben werden jeweils an der Gemeindeversammlung im Dezember mit dem Voranschlag festgelegt. Die betragen:

Gemeindesteueranlage

1.99

Kirchensteuer Christ-Katholisch

0.276 %

Kirchensteuer für juristische Personen

0.1881 %

Kirchensteuer Reformiert

0.184 %

Kirchensteuer Römisch-Katholisch

0.27 %

Liegenschaftssteuer

1.5 Promille

Hundetaxe (pro Hund)             

50.- Fr.
Wehrdienstersatzabgabe
   
9 % auf dem Staatssteuerbetrag (gemäss Wehrdienstreglement)
 

Wichtiges zur Steuererklärung

Das Ausfüllen der Steuererklärung ist nur noch von Hand oder online (mit BE-Login) möglich. TaxMe-Offline wird nicht mehr angeboten. 

Ausfüllen von Hand
Die Formulare 1 - 5 sind von allen steuerpflichtigen Personen auszufüllen. Durch das Ausfüllen des Formulars 1 kann festgestellt werden, welche anderen Formulare zusätzlich ausgefüllt werden müssen. Die Steuererklärung ist ohne Bostitch und Büroklammern dem Steuerbüro Trubschachen einzureichen. Die Formulre 1 und 3 sind von der steuerpflichtigen Person zu unterschreiben. Die Formulare können wir Ihnen gerne ausdrucken. 

 

Weitere Informationen

Fristverlängerung
BE-Login
Wegleitung

Steuererlass

Mit einem Steuererlass verzichten Gemeinde, Kanton und Bund auf ein Guthaben, welches ihnen eine steuerpflichtige Person schuldet. Steuern werden ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre Bezahlung mit einer grossen Härte verbunden ist.

Massgebend für die Beurteilung eines Erlassgesuches sind die aktuellen finanziellen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person. Diese ergeben sich aus einem Monatsbudget, welches direkt auf dem offiziellen Formular auszufüllen ist. Gegenstand eines Erlassgesuches sind rechtskräftig verlangte Steuern, Zinsen, Gebühren oder Bussen.

Das Erlassgesuch ist schriftlich - mit dem amtlichen Formular - bei der Veranlagungsgemeinde einzureichen. Diese prüft das Erlassgesuch und entscheidet abschliessend über die Gemeindesteuern. Über die Kantonssteuern und die direkte Bundessteuer entscheidet die kantonale Steuerverwaltung auf der Basis des gleichen Gesuches.

Liegenschaftssteuer

Die Liegenschaftssteuer ist eine spezielle Vermögenssteuer, welche die Gemeinde auf dem amtlichen Wert erhebt. Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am 31. Dezember als Eigentümer/innen oder Nutzniesser/innen eines Grundstückes im Grundbuch eingetragen sind.

Liegenschaftssteuersatz der Gemeinde Trubschachen: 1.5 Promille.

Liegenschaftssteuerreglement

Amtliche Bewertung

Amtlicher Wert
Der amtliche Wert bildet den Vermögenssteuerwert eines Grundstückes. Jeder amtliche Wert wird aufgrund eines Augenscheines und einer Beurteilung durch kantonale Schätzer festgesetzt. Dabei wird den besonderen Verhältnissen jedes einzelnen Grundstückes Rechnung getragen. Nach jeder Neubewertung eröffnet die kantonale Steuerverwaltung der Eigentümerin, dem Eigentümer den neuen amtlichen Wert. (inkl. Eigenmietwert).

Eigenmietwert

Sowohl das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer als auch das bernische Steuergesetz schreiben vor, dass unter anderem Erträge (Einkommen) aus Vermögen zu versteuern seien, also auch Vermögensertrag aus Grundstücken. Bei Eigengebrauch eines Grundstückes oder Grundstückteils beziehen die Eigentümer eine Naturalleistung aus ihrem Grundstück, die sie als Einkommen zu versteuern haben. Die Naturalleistung entspricht dem Betrag, den die Eigentümer bei Fremdvermietung erwirtschaften würden, bzw. der Mieter als Miete bezahlen müsste.