Schutz vor Passivrauchen

Ab dem 1. Juli 2009 gilt das Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen. Davon betroffen sind nicht nur die Gastgewerbebetriebe, sondern generell alle öffentlich zugänglichen Innenräume. Also auch Arztpraxen, Heime, Verkaufsgeschäfte, Konzertsäle, Museen, Versammlungslokale, Schulen, Sportanlagen und Verwaltungsgebäude.

 

Das Rauchverbot von Gesetzes wegen gilt nicht in Fumoirs, nicht öffentlichen Betriebsräumen oder Zimmer in Hotels und Heimen. Auch im Freien darf geraucht werden.

 

Gastgewerbebetriebe
Der Schutz vor Passivrauchen gilt in allen Betrieben und Veranstaltungen, die über eine Gastgewerbebewilligung verfügen, also auch in Festwirtschaften oder Waldhütten. Wer einen Raucherraum, ein so genanntes Fumoir einrichten möchte, muss dafür eine Bewilligung des Regierungsstatthalteramtes haben. So lange das Fumoir in der Betriebsbewilligung nicht erwähnt ist, gilt das Rauchverbot.

 

Vollzug
Zuständig für die Überwachung des Rauchverbots ist die Gemeinde. Der Gemeinderat hat beschlossen, in erster Linie bei Reklamationen Kontrollen vorzunehmen. Werden Widerhandlungen festgestllt, kann Strafanzeige eingereicht werden oder eine Meldung an das Regierungsstatthalteramt erfolgen, welches über eine Betriebsschliessung oder Einschränkungen entscheidet.

 

Weitere Informationen: www.be.ch/rauchen

 

Beitrag 10vor10 SF DRS, 14.07.2009